Satzung

Name und Sitz des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen „Düsseldorfer Volksbühne e.V.“ Düsseldorf. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Düsseldorf.

Zweck des Vereins

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er bezweckt, alle am kulturellen Leben Interessierten zusammenzufassen und dieses Interesse in breiteren Schichten der Bevölkerung zu wecken und zu vertiefen. Er will seinen Mitgliedern Theater- und Filmvorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, Vorträge und sonstige kulturelle Veranstaltungen bieten und durch Veröffentlichungen und Diskussionsabende zum tieferen Verständnis des kulturellen Schaffens beitragen, um auf diese Weise an einer demokratischen, freiheitlichen und friedlichen Entwicklung Deutschlands mitzuwirken. Die Bildung von Jugendgruppen gehört in den Aufgabenkreis des Vereins.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Mitgliedschaft

§ 4

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der ein Alter von 16 Jahren erreicht hat und die Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung erworben. Das Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, die nicht übertragbar ist. Dem Vorstand des Vereins steht das Recht zu, die Aufnahme in den Verein abzulehnen. Bei Einspruch gegen die Ablehnung entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.

Auch juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist nur zulässig für den Schluss des Geschäftsjahres (§ 6) und muss bis spätestens 31. März dem Vorstand schriftlich vorliegen. Im anderen Falle läuft die Mitgliedschaft ein Jahr weiter. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.

b) durch Ausschluss; auszuschließen sind Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen oder den ihnen nach der Satzung obliegenden Pflichten nicht nachkommen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des Ausschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die endgültig entscheidet. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen Rechte und Pflichten. Eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

Geschäftsjahr

§ 6

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. August bis zum 31. Juli des nächsten Jahres.

Beiträge

§ 7

Der Verein erhebt von jedem Mitglied eine Aufnahmegebühr und Beiträge, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Die Beiträge sind auch bei Nichtbesuch der Veranstaltungen zu zahlen.

Veranstaltungen

§ 8

Der Verein wird, soweit es die Verhältnisse gestatten, jedem Mitglied innerhalb eines Geschäftsjahres wenigstens 10 Theatervorstellungen vermitteln. Dem Vorstand obliegt es, die Vorstellungen auszuwählen, an welchen die Mitglieder verpflichtet sind teilzunehmen. Bei allen Pflichtveranstaltungen wechseln die Plätze nach einem Rollsystem. Beanstandungen sind beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich geltend zu machen.

Die sonstigen Veranstaltungen werden von Fall zu Fall bekanntgegeben.

Organe des Vereins

§ 9

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand.

Mitgliederversammlung

§ 10

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins, in dessen Namen und Auftrag der Vorstand seine Tätigkeit ausübt. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie tritt mindestens jährlich einmal, und zwar zur Jahreshauptversammlung nach Beendigung des Geschäftsjahres, zusammen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Für die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung genügt die Anzeige im Amtsblatt der Stadt Düsseldorf.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden, sie müssen jedoch acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. In der Versammlung sind Anträge nur mit Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern zulässig.

Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, doch müssen mindestens 500 Mitglieder anwesend sein. Kann die Satzungsänderung nicht erfolgen, weil die Zahl von 500 Mitgliedern in der tagenden Versammlung nicht erreicht ist, so kann der Vorstand durch Einberufung einer weiteren Versammlung innerhalb von drei Monaten den Antrag auf Satzungsänderung mit entsprechender Tagesordnung stellen. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung nach den Vorschriften in Absatz 1 einberufen werden. In dieser Versammlung entscheiden die anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit über die Satzungsänderung.

Jeder Jahreshauptversammlung muss ein Geschäfts- und Kassenbericht erstattet werden. Die Versammlung entlastet den Vorstand, die Jahreshauptversammlung wählt außer dem Vorstand zwei Revisoren.

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammelten und das Abstimmungsverhältnis festgelegt werden. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den Stellvertretern zu unterzeichnen.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Antrag von mindestens 300 Mitgliedern gestellt wird.

Vorstand

§ 11

Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung – gerechnet von der Wahl – auf drei Jahre gewählt.

Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so findet in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl statt. Bis dahin hat der Vorstand das Recht, eine Zuwahl vorzunehmen.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und neun Beisitzern. Ein Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) es muss mindestens ein halbes Jahr der Organisation angehören;

b) es muss sich zur Demokratie und zu den Grundsätzen des Programms der Deutschen Volksbühne bekennen.

Entstehen zu b) Bedenken, so wird durch den Vorstand eine Prüfungskommission von fünf Personen ernannt, die mindestens aus drei Mitgliedern besteht, die nicht dem Vorstand angehören, und die entscheidet, ob die Voraussetzung zu Punkt b) gegeben ist. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Kommission können keine Vorstandsrechte in Anspruch genommen werden.

Diese Voraussetzungen gelten auch für Mitglieder, die im Auftrage des Vereins eine Funktion ausüben sollen.

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

In jedem Jahr werden je ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und drei Beisitzer gewählt.

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Ausführungen der Beschlüsse. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Arbeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Auszuzahlende Vergütungen bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Der Vorstand ist berechtigt, in künstlerischen oder organisatorischen Fragen andere Personen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Revisoren

§ 12

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisoren. Die Revisoren haben die Kassenführung zu überwachen, die Buchführung des Vereins zu prüfen und dem Vorstand über die Prüfungen Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind berechtigt, zu jeder Zeit Prüfungen der Geschäftsbücher vorzunehmen. Sie können die Vorlage sämtlicher hierzu nötigen Unterlagen verlangen; sie sind verpflichtet, am Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu prüfen. Der Hauptversammlung ist alljährlich Bericht zu erstatten. Auf Antrag der Revisoren wird dem Vorstand durch die Jahreshauptversammlung Entlastung erteilt. Die Revisoren sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Auflösung des Vereins

§ 13

Der Verein „Düsseldorfer Volksbühne e.V.“ kann aufgelöst werden durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Es muss in diesem Falle jedoch die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

Über das Vermögen entscheidet in diesem Falle die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist an folgende Bestimmungen gebunden:

Das Vermögen des Vereins ist bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

Übergangsregelung

§ 14

Die Neufassung der Satzung tritt mit Ablauf des Geschäftsjahres 1987/1988 (31.07.1988) in Kraft.

In der Jahreshauptversammlung nach Beendigung des Geschäftsjahres 1987/88 werden der erste Vorsitzende und drei Beisitzer auf die Dauer von drei Jahren, der erste Stellvertreter und drei Beisitzer auf die Dauer von zwei Jahren und der zweite Stellvertreter und drei Beisitzer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Mit der Neuwahl des Vorstandes in dieser Jahreshauptversammlung endet die Amtsdauer der bisher gewählten Vorstandsmitglieder.

Neufassung der Satzung ab 01.08.1988 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.12.1987 – eingetragen im Vereinsregister Nr. 3962 beim Amtsgericht Düsseldorf am 26.02.1988.